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Satzung – Freie Wählergruppe e.V. | Verbandsgemeinde Vallendar

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Freie Wählergruppe e.V. Verbandsgemeinde Vallendar“ (FWG VG).

Der Sitz des Vereins ist Vallendar.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist es, bei politischen Willensbildungen mitzuwirken (z.B. durch Wahlen).

§ 3 Ziel des Vereins

Der Verein strebt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Freien Wählergruppen im Bereich der Verbandsgemeinde Vallendar unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit an.

Zur Verwirklichung seiner kommunalpolitischen Ziele stellt sich der Verein „FWG VG“ die vorrangige Daueraufgabe, sich bei jeder Wahl zum Verbandsgemeinderat mit einem Wahlvorschlag zu beteiligen.

Die FWG will insbesondere:

  • Uneigennützig und fair im Verbandsgemeinderat und in seinen Ausschüssen zum Wohl der Allgemeinheit mitzuarbeiten.
  • Das Gemeinschaftsleben der Bürger nach den Prinzipien eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu unterstützen und mitzugestalten.

Die FWG ist Mitglied im Landesverband Freier Wählergruppen Rheinland-Pfalz.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied der FWG VG kann jede/r Bürger/in aus der Verbandsgemeinde werden, der keiner Partei angehört und das 15. Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

Die FWG erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung und der Versammlungs- und Sitzordnung teilzunehmen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitgliedes.

Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Eingang beim Vorsitzenden wirksam.

Der Ausschluss erfolgt nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Er ist nur zulässig, wenn sich ein Mitglied unehrenhaft verhält oder wenn es gegen satzungsgemäße Pflichten verstoßen und damit das Ansehen der FWG geschädigt hat.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde in Form der Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Beschwerde muss innerhalb zwei Wochen beim Vorsitzenden eingegangen sein. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem Mitglied schriftlich übergeben wurde. Wird der Beschluss durch Postzustellung übersandt, so beginnt die Frist mit der Zustellung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Beschwerde mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Organe der FWG VG

Die Organe der FWG sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§ 8 Ausübung des Stimmrechts

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der FWG VG.

Sie wählt aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren.

Sie wählt die Bewerber für den Wahlvorschlag zum Verbandsgemeinderat und bestimmt die Reihenfolge der Kandidaten gemäß den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes in der gültigen Fassung.

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

Sie wird vom Vorstand vorbereitet und einberufen. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen.

Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt ihm Entlastung, wenn gegen seine Arbeit keine Einwände erhoben werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Tage zuvor schriftlich und mit Angaben der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit einberufen worden ist.

Außerdem müssen mindestens 7 Mitglieder oder 10% aller Mitglieder anwesend sein.

Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll muss den wesentlichen Ablauf der Versammlung, die Abstimmungsergebnisse und die Zusammensetzung des neugewählten Vorstandes enthalten.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) Dem geschäftsführenden Vorstand mit:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer (Geschäftsführer)
  • dem Schatzmeister

b) dem erweiterten Vorstand

  • 4 Beisitzer
  • und die im Verbandsgemeinderat für die FWG VG ein Mandat haben

§ 11 Vertretung des Vereins

Der Verein wird nach außen rechtskräftig durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam oder einen Vorsitzenden, jeweils zusammen mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

§ 12 Kassenführung und Geschäftsjahr

Der Vorstand verfügt über Einnahmen und Ausgaben der FWG im Rahmen seiner Vertretungsvollmacht.

Der Schatzmeister erstattet jährlich der Mitgliederversammlung einen schriftlichen und mündlichen Kassenbericht.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Die Kassenprüfer

Als Kassenprüfer können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Kasse, die Buchführung und das Vereinsvermögen zu prüfen.

Darüber hinaus haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Neuwahl erfolgt jährlich.

§ 14 Beschlüsse, Abstimmungen und Protokolle

Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder der Arbeitsausschüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte der FWG VG. Hier kann er sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist beschlussfähig, wenn drei Tage vorher einberufen wurde und wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.

Er tritt bei Bedarf, in der Regel jedoch vierteljährlich zu einer Arbeitssitzung zusammen, wobei die Arbeit der Fraktion im Verbandsgemeinderat im Vordergrund der Beratung steht.

Die Mitglieder des Vorstandes und die in seinem Auftrag arbeitenden Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften wahrzunehmen. Sie haben der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Abstimmung erfolgt durch Handhochheben oder durch Hochheben der Stimmkarte. Eine geheime Abstimmung ist vorzunehmen, wenn ein Mitglied dies fordert.

Stimmberechtigt sind die erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Das gleiche gilt für Protokolle.

§ 15 Satzungsänderung

Die Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit halber Mehrheit oder einem Viertel aller Mitglieder geändert werden.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung der FWG VG kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ist der Vorstand mit der Auflösung nicht einverstanden, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die alsdann mit der vorgenannten Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 17 Schlussbestimmung

Soweit durch diese Satzung keine Feststellung bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 24.02.1999 in Kraft. Die Satzung wurde ergänzt am 15.03.2000.